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Worum es geht

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB). Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, enthält zudem Personendaten nach dem Datenschutzgesetz (DSG). Für Werbung mit erkennbaren Personen brauchst du darum in aller Regel deren Einwilligung.

Laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) muss die Einwilligung freiwillig und informiert sein. Die Person kann sie jederzeit widerrufen.

Kundinnen und Kunden

  • Vor dem Foto fragen und sagen, wo es erscheint (Instagram, Website, Flyer) und wie lange.
  • Die Einwilligung festhalten, am besten schriftlich, etwa mit einem kurzen Formular oder per E-Mail.
  • Zieht jemand die Einwilligung zurück, das Foto rasch dort entfernen, wo du es veröffentlicht hast.
  • Bei Anlässen vorher informieren, dass fotografiert und veröffentlicht wird. Wehrt sich jemand, das Foto nicht veröffentlichen.
  • Wer zufällig und kaum erkennbar im Hintergrund steht, ist weniger heikel. Steht jemand im Mittelpunkt, frag.

Mitarbeitende

Auch Mitarbeitende entscheiden über ihr Bild. Der Arbeitgeber darf Daten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie das Arbeitsverhältnis betreffen oder für den Arbeitsvertrag nötig sind (Art. 328b OR). Ein Teamfoto für Instagram gehört meist nicht dazu. Frag darum vorher und halte die Einwilligung getrennt vom Arbeitsvertrag fest.

  • Niemand soll Nachteile haben, wenn er nicht aufs Bild will.
  • Verlässt jemand den Betrieb, Fotos auf Website und Profilen prüfen und auf Wunsch entfernen.

Kinder

Bei Kindern ist besondere Vorsicht nötig. Der EDÖB hält fest, dass auch die Eltern oder die gesetzliche Vertretung einwilligen müssen, bevor ein Foto einer minderjährigen Person veröffentlicht wird. Ist das Kind alt genug, um zu verstehen, worum es geht, frag auch das Kind selbst.

  • Wenn möglich so fotografieren, dass Kinder nicht erkennbar sind, zum Beispiel von hinten oder nur die Hände.
  • Keine Namen, Schulen oder Wohnorte von Kindern nennen.

Fremde Fotos: das Urheberrecht

Seit dem 1. April 2020 sind in der Schweiz auch einfache Fotos ohne individuellen Charakter urheberrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 3bis URG), und zwar 50 Jahre ab der Aufnahme. Ein Foto aus der Bildersuche, von einer anderen Website oder aus dem Profil einer Kundin darfst du darum nicht einfach übernehmen.

  • Eigene Fotos machen oder Bilder mit einer Lizenz verwenden, die Werbung erlaubt.
  • Mit Fotografinnen und Fotografen schriftlich regeln, wo und wie lange du die Bilder nutzen darfst.
  • Teilt eine Kundin ein Foto von deinem Produkt, frag, bevor du es für deine Werbung übernimmst.
  • Bei Fotos von Personen braucht es beides: das Recht am Foto und die Einwilligung der abgebildeten Person.
HeikelFotos vom Firmenapéro mit allen Gästen, ohne Hinweis direkt auf Instagram.
BesserAuf der Einladung: «Wir fotografieren am Anlass und zeigen einzelne Bilder auf Instagram. Sag uns, wenn du nicht aufs Bild willst.»
HeikelEin Bild aus der Google-Bildersuche für den Flyer.
BesserEin eigenes Foto aus der Werkstatt oder ein Bild mit Lizenz für Werbung.
HeikelVorher-Nachher-Foto einer Kundin mit Vornamen und Wohnort.
BesserVorher-Nachher-Foto mit schriftlicher Einwilligung, ohne Namen und Ort.

Kurz-Check vor dem Veröffentlichen

  • Ist jemand erkennbar? Dann liegt eine Einwilligung vor, möglichst schriftlich.
  • Sind Kinder zu sehen? Dann haben auch die Eltern zugestimmt.
  • Hast du die Rechte am Foto, weil es deines ist oder eine passende Lizenz besteht?
  • Weisst du, wie du das Foto rasch entfernst, wenn jemand seine Einwilligung zurückzieht?

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Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Autor: Michel, eidg. dipl. Marketingleiter, Gründer von Alvelio. Stand: November 2026.

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