Fotos von Kundinnen, Kunden und Mitarbeitenden verwenden
Echte Menschen auf Fotos wirken glaubwürdiger als jedes Stockbild. Doch jede Person hat ein Recht am eigenen Bild, und auch an fremden Fotos hängen Rechte. Hier erfährst du, wann du fragen solltest und wie du die Antwort einfach festhältst.
Worum es geht
Das Recht am eigenen Bild ist Teil des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB). Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, enthält zudem Personendaten nach dem Datenschutzgesetz (DSG). Für Werbung mit erkennbaren Personen brauchst du darum in aller Regel deren Einwilligung.
Laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) muss die Einwilligung freiwillig und informiert sein. Die Person kann sie jederzeit widerrufen.
Kundinnen und Kunden
- Vor dem Foto fragen und sagen, wo es erscheint (Instagram, Website, Flyer) und wie lange.
- Die Einwilligung festhalten, am besten schriftlich, etwa mit einem kurzen Formular oder per E-Mail.
- Zieht jemand die Einwilligung zurück, das Foto rasch dort entfernen, wo du es veröffentlicht hast.
- Bei Anlässen vorher informieren, dass fotografiert und veröffentlicht wird. Wehrt sich jemand, das Foto nicht veröffentlichen.
- Wer zufällig und kaum erkennbar im Hintergrund steht, ist weniger heikel. Steht jemand im Mittelpunkt, frag.
Mitarbeitende
Auch Mitarbeitende entscheiden über ihr Bild. Der Arbeitgeber darf Daten über Mitarbeitende nur bearbeiten, soweit sie das Arbeitsverhältnis betreffen oder für den Arbeitsvertrag nötig sind (Art. 328b OR). Ein Teamfoto für Instagram gehört meist nicht dazu. Frag darum vorher und halte die Einwilligung getrennt vom Arbeitsvertrag fest.
- Niemand soll Nachteile haben, wenn er nicht aufs Bild will.
- Verlässt jemand den Betrieb, Fotos auf Website und Profilen prüfen und auf Wunsch entfernen.
Kinder
Bei Kindern ist besondere Vorsicht nötig. Der EDÖB hält fest, dass auch die Eltern oder die gesetzliche Vertretung einwilligen müssen, bevor ein Foto einer minderjährigen Person veröffentlicht wird. Ist das Kind alt genug, um zu verstehen, worum es geht, frag auch das Kind selbst.
- Wenn möglich so fotografieren, dass Kinder nicht erkennbar sind, zum Beispiel von hinten oder nur die Hände.
- Keine Namen, Schulen oder Wohnorte von Kindern nennen.
Fremde Fotos: das Urheberrecht
Seit dem 1. April 2020 sind in der Schweiz auch einfache Fotos ohne individuellen Charakter urheberrechtlich geschützt (Art. 2 Abs. 3bis URG), und zwar 50 Jahre ab der Aufnahme. Ein Foto aus der Bildersuche, von einer anderen Website oder aus dem Profil einer Kundin darfst du darum nicht einfach übernehmen.
- Eigene Fotos machen oder Bilder mit einer Lizenz verwenden, die Werbung erlaubt.
- Mit Fotografinnen und Fotografen schriftlich regeln, wo und wie lange du die Bilder nutzen darfst.
- Teilt eine Kundin ein Foto von deinem Produkt, frag, bevor du es für deine Werbung übernimmst.
- Bei Fotos von Personen braucht es beides: das Recht am Foto und die Einwilligung der abgebildeten Person.
Kurz-Check vor dem Veröffentlichen
- Ist jemand erkennbar? Dann liegt eine Einwilligung vor, möglichst schriftlich.
- Sind Kinder zu sehen? Dann haben auch die Eltern zugestimmt.
- Hast du die Rechte am Foto, weil es deines ist oder eine passende Lizenz besteht?
- Weisst du, wie du das Foto rasch entfernst, wenn jemand seine Einwilligung zurückzieht?
Weiterlesen
- Darf ich «die Besten» schreiben? Superlative in der Werbung
- Preise und Rabatte richtig angeben: Was KMU wissen müssen
- Newsletter und Datenschutz: Was Schweizer KMU beachten müssen
- Wettbewerbe und Gewinnspiele auf Social Media: Was erlaubt ist
- Kundenbewertungen richtig nutzen: erbitten, beantworten, zeigen
- Marketing für Schreinereien: Ideen und Jahresplan
- Marketing für Coiffeursalons: Ideen und Jahresplan
- Marketing für Treuhandbüros: Ideen und Jahresplan
- Marketing für Cafés und Restaurants
- Marketing für Bäckereien und Konditoreien
- Marketing für Maler- und Gipserbetriebe
- Marketing für Fitnessstudios: Ideen und Jahresplan
- Marketing für Läden im Detailhandel
- Marketing für Garagen und Autowerkstätten
- Preise von Alvelio im Vergleich
Quellen
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Autor: Michel, eidg. dipl. Marketingleiter, Gründer von Alvelio. Stand: November 2026.
Deinen Text gleich prüfen?
Der Gratis-UWG-Check zeigt dir heikle Stellen in deinem Werbetext, ohne Anmeldung.
Text prüfen