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Worum es geht

Das UWG verbietet unrichtige oder irreführende Angaben über das eigene Angebot. Eine Aussage wie «die Nr. 1» ist eine Tatsachenbehauptung: Sie sagt, dass du besser bist als alle anderen. Ist das nicht nachweisbar, kann die Werbung unlauter sein.

Wer mit Tatsachen wirbt, muss sie im Streitfall belegen können. Ein Gericht kann das ausdrücklich vom Werbenden verlangen. Darum gilt: Behaupte nur, was du mit Zahlen, Auszeichnungen oder unabhängigen Tests zeigen kannst.

Was in der Regel heikel ist

  • Alleinstellung ohne Beleg: «Nr. 1», «Marktführer», «die Besten», «einzigartig in der Schweiz».
  • Vergleiche mit Mitbewerbern, die nicht stimmen, unvollständig sind oder nicht nachprüfbar sind.
  • Testsiege oder Auszeichnungen, die alt sind, nicht für dieses Produkt gelten oder ohne Quelle erwähnt werden.
  • Absolute Versprechen: «garantiert», «immer», «100 % natürlich», wenn das nicht in jedem Fall stimmt.

Was meist unproblematisch ist

Erkennbar subjektive oder übertriebene Werbesprache, die niemand wörtlich nimmt («unsere Lieblingstorte», «ein Traum aus Holz»), ist in der Regel zulässig. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Kunde die Aussage als überprüfbare Tatsache versteht.

Auch konkrete, belegbare Fakten sind erlaubt und überzeugen oft besser: Jahre am Markt, Anzahl Projekte, echte Bewertungen mit Quelle.

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Kurz-Check vor dem Veröffentlichen

  • Ist die Aussage eine überprüfbare Tatsache? Dann brauchst du einen Beleg.
  • Hast du den Beleg griffbereit und ist er aktuell?
  • Nennst du bei Bewertungen und Auszeichnungen Quelle und Datum?
  • Würde ein Mitbewerber die Aussage als Angriff verstehen? Dann besonders sorgfältig prüfen.

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Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Autor: Michel, eidg. dipl. Marketingleiter, Gründer von Alvelio. Stand: Oktober 2026.

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